Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Ina Röttger

Die Fa. Ina Röttger Rentals & more, Nordstr. 10, 95131 Schwarzenbach am Wald

A. Fahrzeugvermietung:
§1. Mietzweck

Fa. Röttger vermietet ein Fahrzeug zur üblichen Nutzung auf öffentlichen Straßen im auf der Auftrags-/bzw. Reservierungsbestätigung vereinbarten Umfang.

§2. Allgemein
(1) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer für das Fahrzeug eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, und auch sonst alle rechtlichen Vorschriften, welche beim Betrieb eines Fahrzeuges gelten, eingehalten werden. Fahren dürfen nur vom Vermieter eingewiesene und beim Vermieter registrierte Fahrer.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass im Auto nicht geraucht wird.
(2) Das Fahrzeug ist Vollkaskoversichert, es gelten folgende Selbstbeteiligungen als vereinbart: 2.500,- € bei Vollkasko; 1800,- bei Teilkasko und 500,- bei Haftpflichtschäden.
Bei Reisebussen erhöhen sich diese Werte um jeweils 50%.
(3) Die Haltereigenschaft, in jeglichem rechtlichem Sinn, geht während des Mietzeitraumes auf den Mieter über. Energiekosten, sowie alle anderen Kosten aus dem Betrieb des Fahrzeuges (z.B. Straßengebühren) trägt der Mieter.
(4) Vor Reparaturen ist der Vermieter zu verständigen, auch wenn diese im Rahmen der Fahrzeuggarantie abgewickelt werden sollten. Schäden, die durch fahrlässigen oder unsachgemäßen Umgang verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Mieters.
(5) Der Mietpreis wird komplett für den gesamten Mietzeitraum vor Übernahme bezahlt. Bei Rückstand der vereinbarten Ratenzahlung ist dann der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Mieter um mehr als drei Tage im Verzug befindet.

§3. Mietzeitraum
Der Mietzeitraum wird auf der Reservierungsbestätigung bestätigt und ist verbindlich.

§4. Rücktrittsbestimmungen
Bei Rücktritt von einem verbindlich reservierten und bestätigten Mietgeschäft durch den Mieter sind folgende Entschädigungen zu leisten, falls der Vermieter keinen anderweitigen, gleichwertigen Ersatz finden kann:
– Bis 4 Wochen vor Mietbeginn: Keine Entschädigung
– Bis 3 Wochen vor Mietbeginn: 10 % der Mietsumme für den geplanten Zeitraum
– Bis 2 Wochen vor Mietbeginn: 20 % der Mietsumme für den geplanten Zeitraum
– ab zehn Tage: 30 % der Mietsumme für den geplanten Zeitraum
– ab sieben Tage: 40 % der Mietsumme für den geplanten Zeitraum
– ab drei Tage : 90 % der Mietsumme für den geplanten Zeitraum

§5. Fahrzeugübernahme/Rückgabe

Bei der Fahrzeugübergabe- und Rückgabe wird ein Formular erstellt, auf welchem entsprechende Schäden und Besonderheiten vereinbart werden. Fahrzeuge sind immer mit mindestens 55% Akku-Füllstand zu übergeben und zurückzugeben. Fahrzeuge gelten dann als zurückgegeben, wenn die Rückgabe am vereinbarten Ort stattfindet und eine ordentliche Übernahme durch den Vermieter möglich ist.
Bei Rückgabe nach Beendigung der Mietzeit wird vom Vermieter in Zusammenarbeit mit dem Mieter ein Rückgabeprotokoll erstellt. Für alle darin aufgeführten Mängel, welche nicht dem normalen gebrauchsüblichen Zustand unterliegen und für welche keine andere Leistung in Anspruch genommen werden kann (z.B. Garantie) haftet der Mieter. Dies gilt insbesondere für Kratzer, Dellen, Beulen, Beschädigungen am Unterboden, Beschädigungen an Reifen und Felgen (speziell Aluminium) und alle Defekte, die mit nicht sachgemäßen Umgang in Verbindung stehen.

§6. Mietpreis, Nutzungsentschädigung sowie Sondertarife
(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung des Fahrzeuges jeweils gültigen Preisliste (siehe Website). Zudem wird der Mietpreis auf dem Vermietformular vermerkt. Der Mietpreis basiert auf der gewünschten Vermietfahrzeuggruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Gebühren für gefahrene Mehrkilometer in Höhe von 0,40 Euro pro gefahrenen Mehrkilometer, Sonderleistungen sowie etwaigem Standortzuschlag.
Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Kosten für die Energie-Betankung und Energiekosten, Servicegebühren, Zubehör und Extras (z. B. Schneeketten, Kindersitz, etc.) sowie Zustellungskosten und Abholungskosten.
(2) Sondertarife gelten jeweils nur für den angebotenen Zeitraum und zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
(3) Als Einweggebühr wird für die Verbringung des Fahrzeuges pro zurück gelegten Kilometer im Einweg eine Pauschale von 1 Euro berechnet. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass ein geringerer Betrag für die Verbringung inklusive angefallener Personalkosten bei dem Vermieter anzusetzen ist.
(4) Dem Mieter steht es frei, die sogenannten Tesla-Supercharger Aufladestationen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei zu nutzen.

§7. Zahlung/Fälligkeit
(1) Der komplette Mietpreis des Kraftfahrzeuges ist zu Beginn der Mietzeit in voller Höhe im Voraus und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung in voller Höhe im Voraus fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Perioden von 28 Tagen und zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich und im Nachhinein fällig.
(2) Sollte bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich werden, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
§8. Rechnung
Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass der Vermieter ihm Rechnungen als PDF-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG).

§9. Kaution/Sicherheitsleistung
(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit bzw. bei Anmietung oder Vertragsschluss und bei jeder Mietvertragsverlängerung für die Erfüllung seiner Pflichten als Barsicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe von 2.500 € zu leisten. Ist mehr als eine Monatsmiete vereinbart, so hat der Vermieter das Recht, als Sicherheit bis zum doppelten der Monatsbruttomiete zu verlangen.
(2) Der Vermieter ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer vom Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet.
(3) Der Vermieter kann Seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

§10. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente
(1) Der berechtigte Fahrer hat bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Land der Anmietung gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis im Original oder gültigen Reisepass im Original vorzulegen.

§11. Weitere Verpflichtungen des Mieters

Das Fahrzeug darf nicht außerhalb befestigter Strassen bewegt werden.
Das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und/oder verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss (soweit vorhanden) einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und Papiere (bzw. deren Kopie) an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und das Fahrzeug so abzustellen, dass keine Gefährdung für die Batterie entsteht, Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.
Eine möglicherweise zur Verfügung stehende Funktion zum autonomen Fahren nicht bzw. nur auf eigene Gefahr zu nutzen und die Hände dabei nicht vom Lenkrad zu nehmen.
Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter der Vermieter sofort zu benachrichtigen.
Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers oder anderer technischer Einrichtungen des Fahrzeugs sowie eindeutig wahrnehmbaren Geräuschen, die auf eine Fehlfunktion hinweisen, hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen.
Verboten ist insbesondere
• die Nutzung einer etwaigen Funktion zum autonomen Fahren, soweit dies nicht ausdrücklich auf eigene Gefahr des Mieters hin erfolgt;
• die Personenbeförderung auf gewerblicher Basis oder auch zu Zwecken jedweder Gewinnerzielung, insbesondere auch im Rahmen von Mitfahrgelegenheiten;
• Das Bekleben oder die Vornahme anderer äußerlicher Veränderungen an dem Fahrzeug;
• die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen.
• Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Substanzen, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen (≥ 0,0 ‰ Promille bei Blutalkoholgehalt) sowie Fahrten, die aufgrund des Zustandes des Fahrers eine Gefährdung für Dritte und/oder Mitfahrer darstellen. Für etwaige Folgen und Kosten aus einer Zuwiderhandlung wird der Mieter voll haftbar gemacht.
• die nicht vorher von dem Vermieter gestattete Weiter- oder Untervermietung;
• der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) oder ansonsten gefährlicher Stoffe, insbesondere auch in Hinblick auf Elektrofahrzeuge;
• die Überlassung des Fahrzeuges an nicht gemeldete und beim Vermieter eingetragene Fahrer.

§12. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen



(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen und pfleglich zu behandeln, insbesondere sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs ausreichend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können und Bordsteinhöhen richtig einzuschätzen;
(2) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur an dem Fahrzeug notwendig, darf diese nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
(3) Soweit das vermietete Fahrzeug einen Online-Zugriff durch den Vermieter auf Fahrzeugdaten zulässt, so hat der Mieter diesen ebenso zuzulassen. Der Vermieter erhält durch den Mieter das ausdrückliche Recht, auf die Fahrzeugdaten auch während der Zeit der Vermietung zuzugreifen, wobei der Vermieter versichert, alle Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und andere den Mieter schützender Gesetze zu beachten. Diese gesammelten Daten dienen nur der internen Auswertung und der Fahrzeugsicherheit.
(4) Der Akku-Ladestand darf niemals unter 50 km sinken.

§13. Kündigung


(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch der Vermieter gilt insbesondere
• eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
• eine Insolvenz des Mieters;
• ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
• ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
• ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
• wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder
• mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder
• auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen des Vermieters diesem nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, obwohl dies zumutbar wäre oder wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe
• bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
• einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat.

§14. Persönliche Daten


(1) Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von dem Vermieter oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Folgende persönliche Daten des Mieters können dabei betroffen sein:
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon und Faxnummern, Geburtsdatum und -ort, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern, Rechtsform einer Inhabergesellschaft sowie angemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen, Daten der Übernahme und Rückstellung.
 DIESE DATEN WERDEN NICHT AUSSERHALB DER FIRMA DES VERMIETERS VERWENDET UND WEITERGEGEBEN.

§15. Schadensmeldung
Werden während der Benutzungsdauer beim Betrieb des Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet oder Sachen beschädigt oder vernichtet (Haftpflicht), so hat der Mieter dies unverzüglich der Fa. Röttger zu melden, und zwar auch dann, wenn er glauben sollte, dass dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter oder Führer des Fahrzeuges nicht zusteht. Der gleichen Anzeige bedarf es, wenn das überlassene Fahrzeug selbst oder seine unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört, gestohlen oder verloren werden (Kasko).
Aus der Schadensmeldung müssen insbesondere ersichtlich sein:
– der Tag und Uhrzeit des Unfalls
– der Unfallort
– die Anschrift des Fahrers des überlassenen Fahrzeuges, sowie die Daten des Führerscheines (Klasse, ausstellende Behörde und Ausstellungstag).
– die Anschrift des etwaigen Unfallgegners und das Kennzeichen seines Fahrzeuges.
– eine genaue Beschreibung des Unfallhergangs (möglichst unter Beifügung einer Skizze).
– ob und durch welche Stelle ein Polizeiprotokoll gefertigt wurde.
– wer als Augenzeuge in Betracht kommt.
– Sach- oder Personenschäden Dritter (Haftpflicht-Schäden).
– wem der Reparaturauftrag erteilt wird.
– wie hoch die betreffende Werkstatt die Reparaturkosten unverbindlich veranschlagt
– der Schadensumfang und zwar:
– am Fahrzeug selbst (Kasko-Schaden)
– Sach- und Personenschäden Dritter (Haftpflicht-Schäden)

§16. Erweiterte Mieterhaftung

Der Mieter haftet für Schäden, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeuges verschuldet haben. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Kunden oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

§17. Bußgelder
Für weiterzuleitende Verwarnungen (Geschwindigkeitsüberschreitung, Parkgebühren etc.) werden pro Verstoß 20,00 € + 19% MwSt. Bearbeitungsgebühr berechnet.

B. Fahrzeughandel
Hier gelten folgende Bedingungen:

§18. Haftung bei eigenen Fahrten
Für Probe- und Überführungsfahren gelten oben angegebene Selbstbeteiligungen:
 2.500,- € bei Vollkasko; 1800,- bei Teilkasko und 500,- bei Haftpflichtschäden.
 Bei Reisebussen erhöhen sich diese Werte um jeweils 50%.

§19. Verbindlichkeit von Kaufverträgen
Ein Kaufvertrag gilt als vereinbart, wenn er bei Privatpersonen schriftlich vereinbart wird. Hier gilt im Sinne des Fernabsatzgesetzes ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Sollte der Käufer vor Ort und nach Besichtigung zur Kaufentscheidung gelangen greift das Fernabsatzgesetz nicht.
Bei gewerblichen Käufern reicht zur Fixierung eines Kaufes eine Auftragsbestätigung die dem Käufer per Email oder per Post zugeht unabhängig davon ob diese gegenzeichnet wurde oder nicht.
Bei Rücktritt vom Kauf gelten folgende zu erstattende Aufwandsentschädigungen:
10% des Netto- Kaufpreises, mindestens jedoch 5.000,- € bei PKW, 10.000,- € bei Elektrofahrzeugen, 15.000,- € bei Nutzfahrzeugen.

§20. Lieferung und Liefertermine

Liefertermine gelten als unverbindlich solange nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Sofern eine Lieferverzögerung ursächlich beim Käufer liegt ( nicht erbringen von Zahlungen oder Dokumenten), so kann der Verkäufer nach Ablauf von 7 Tagen vom Liefertermin oder der Bereitstellungsanzeige Standgebühren (PKW 10,-€ Nutzfahrzeug 25,- € / Tag zzgl. der jeweils gültigen MwSt.) und Zinsentschädigungen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz für nicht eingegangene Zahlungen verlangen.

§21. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder einer Nichtabnahme kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig dass hierfür die in § 19 vereinbarten Sätze gelten, zzgl. evtl. gesonderter Aufwendungen (Wertverlust durch Zulassung, Nutzung, Beschädigungen, etc.).

§22. Garantie, Gewährleistung, Sachmangelhaftung

Für gewerbliche Käufe gilt grundsätzlich, dass diese ohne Garantie, Sachmangelhaftung und Gewährleistung erfolgen. Evtl. zu übertragende Herstellergarantien oder Vergünstigungen welche das Fahrzeug betreffen, werden dem Käufer kostenfrei überlassen, soweit dies bedingungsgemäß möglich ist.
Bei Privatkunden gelten die gesetzlichen Fristen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

§23. Haltung und Schadensbeilegung

Der Verkäufer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und arglistiger Täuschung.
Sollte es zu Auseinandersetzungen kommen, sollten beide Vertragsparteien aufeinander zugehen und versuchen einen vernünftigen, für beide Seiten akzeptablen Weg zu finden.

§24. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist für beide Teile ist ausschließlich Hof. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen und bedürfen jeweils der Schriftform.

§25. Salvatorische Klausel

Sollten einer oder mehrere Paragraphen nichtig sein, bleiben die anderen davon unberührt.